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27.07.2011 RSS Feed

Schlechte Karten für Schwarzgeld im Ausland


Zürich/Frankfurt (ba/vbfz/ggi) -  Lange Zeit hieß der Trend: Steuern sparen um jeden Preis. Das hat sich geändert, denn Politik, Finanzverwaltung und Gerichte haben den Steuerunehrlichen fest im Visier. Langsam reift die Erkenntnis, dass sich Steuerehrlichkeit sogar lohnt, betont Oliver Biernat, geschäftsführender Gesellschafter der Benefitax GmbH. Legale Wege, die Steuerlast zu minimieren, rücken daher immer mehr in den Vordergrund.

Internationaler Druck hat die Steueroasen gezwungen, ihr Geschäftsmodell den neuen OECD-Regeln anzupassen. Die Folge ist eine zunehmende Lockerung des Bank- und Steuergeheimnisses. Der Steuerunehrliche muss aufgrund der zahlreichen neuen zwischenstaatlichen Abkommen über den Finanzdatenaustausch bei begründetem Verdacht jederzeit die Übermittlung seiner Auslandskontendaten an das heimische Finanzamt fürchten, warnt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Biernat, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist.

Mit dem am 3. 5. 2011 in Kraft getreten Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung wurden die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung erheblich verschärft. Eine Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung: die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ohne Hintertür. Zugleich drohen härtere Strafen. Ab einer Million Euro hinterzogener Steuern ist eine Gefängnisstrafe von mehr als zwei Jahren zu verhängen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, stellt Steuerspezialist Biernat klar, hinzu kommt die Nachversteuerung der hinterzogenen Steuern nebst sechs Prozent Zinsen.

Gleichzeitig werden steuersparende Auslandskonten wirtschaftlich immer unattraktiver. So wurde die im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie abzuführende anonyme Quellensteuer auf Zinserträge auf Konten im EU-Ausland zum 1. Juli 2011 planmäßig auf 35 Prozent erhöht. Hiervon betroffen sind anonyme Konten in Österreich, Belgien und Luxemburg. Für EU-Bürger gilt diese Quellensteuer auch in der Schweiz. Biernat rät zu Konsequenzen: Steuerlich dürfte es nicht mehr interessant sein, dort Geld in Zinspapieren anzulegen. Betroffene sollten überlegen, ob sie ihre Anlage in eine andere Form umwandeln, auf das Bankgeheimnis verzichten, also Kontrollmitteilungen zum Wohnsitzfinanzamt zuzulassen, oder ihr Geld gleich in Deutschland anlegen - bei einem Steuersatz von 26,38 % für Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag.

Auch Privatpersonen oder Firmen, die ausländische Briefkastenfirmen nutzen, müssen sich neuen Anforderungen stellen. Handelt es sich um substanzlose Holdings oder Trusts, erkennen die Finanzämter diese Konstruktionen immer seltener an. Betroffene sollten sich rechtzeitig beraten lassen, wollen sie keine unliebsame Überraschung erleben, empfiehlt Wirtschaftsprüfer Biernat, der sich zu diesem Thema bereits mehrfach in der Literatur geäußert hat. Sofern Zahlungen an Personen oder Vereinigungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in ein Land erfolgen, mit dem kein Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD möglich ist, sind detaillierte Angaben nunmehr Pflicht. Werden sie verweigert, können Betriebsausgabenabzug, Werbungskostenanerkennung oder Steuerbefreiung von Dividenden versagt bleiben.

Wer die Geldanlage in fernen oder undurchsichtigen Ländern vorzieht, setzt sich besonderen Risiken aus. Er läuft Gefahr, dass dort durch Korruption, Devisenbeschränkungen, politische Instabilitäten, nicht mehr erreichbare Treuhänder, schlechte Anlagepolitik oder exorbitant hohe Gebühren Teile seines Vermögens verschwinden, ohne sich rechtsstaatlich dagegen wehren zu können. Im Vergleich dazu dürfte eine Anlage in der Heimat wesentlich lukrativer sein.

Auch wer sich vorstellen kann, seinem Geld durch Wegzug aus Deutschland ins Ausland zu folgen, sollte sich das gut und sehr zeitig überlegen, berichtet der Benefitax-Geschäftsführer aus der Praxis. Zu bedenken seien nicht nur steuerliche Konsequenzen bei den laufenden Einkünften, auch der Wegzug selbst löse steuerliche Folgen aus. Der sogenannten Wegzugsbesteuerung unterliegen beispielsweise die ungewollte Aufdeckung stiller Reserven oder fiktive, vom Finanzamt angenommene Veräußerungen, die Steuern auslösen, ohne dass tatsächlich Veräußerungserlöse entstehen. Wichtig seien zudem die erbschaftssteuerlichen Auswirkungen im Todesfall, vor allem für den eventuell noch in Deutschland verbliebenen Besitz, oder wenn die Erben weiterhin in Deutschland ansässig sind.

Biernats Fazit: Angesichts aller Maßnahmen und Risiken sollten sich Betroffene dringend überlegen, ob es für sie nicht sinnvoller ist, die verbliebenen legalen Möglichkeiten zur Steuerminimierung zu nutzen. Schließlich gibt es davon immer noch genügend, und findige Steuerexperten wissen diese zu nutzen.


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